Sonderfall „Patient wurde schon im gleichen Quartal behandelt“:
TSVG-Abrechnung auch möglich, wenn der Patient auch schon vorher im gleichen (= aktuellen) Quartal behandelt wurde. Es wird dann das gesamte aktuelle Quartal unbudgetiert bezahlt – auch die Leistungen, die im gleichen Quartal vor der Wahrnehmung des TSS-Termins abgerechnet wurden.