Sonderfall „Patient wurde schon im gleichen Quartal behandelt“:
TSVG-Abrechnung auch möglich, wenn der Patient auch schon vorher im gleichen (= aktuellen) Quartal behandelt wurde. Es wird dann das gesamte aktuelle Quartal unbudgetiert bezahlt – auch die Leistungen, die im gleichen Quartal vor der Wahrnehmung der „offenen Sprechstunde“ abgerechnet wurden.
Auch ein Überweisungsschein kann, wenn vom Patienten mitgebracht, eingegeben werden. Der Überweisungsschein „kollidiert“ nicht mit der Abrechnung „offene Sprechstunde“.