Die Pflicht zur Aufbewahrung der Patientenakte beträgt zehn Jahre nach Ende der Behandlung (Stand: 3/22). Diese Pflicht muss auch ein Praxinhaber, der seine Praxistätigkeit beendet, erfüllen.
Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahre 2013 haben Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte und einen Anspruch darauf, eine Kopie zu erhalten.
Kosten für Kopie der Patientenakte (Stand: 3/22):
Der behandelnde Arzt darf die Kosten dafür in Rechnung stellen. Die Kosten pro Seite dürfen bei maximal 50 Cent für die ersten 50 Seiten und 15 Cent für jede weitere Seite liegen, wie dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu entnehmen ist.
Seit Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht auch im Datenschutzrecht ein Anspruch auf Kopie. Allerdings müssen Sie hier die (erste) Kopie dem Patienten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Patienten, die eine Kopie ihrer Patientenakte wünschen, dürfen Sie zunächst auf die anfallenden Kosten hinweisen. Wer sich bei seiner Bitte um eine Kopie ausdrücklich auf die DSGVO beruft, dem müssen Sie diese wohl kostenlos gewähren.
Weitere Info-Quelle: Was Ärzte in Rechnung stellen dürfen (externer Link)