GOÄ -> Steigerungsfaktor

Aufgrund der Tatsache, dass mehr oder weniger feststeht, dass in nächster Zeit die GOÄ nicht reformiert wird, da sowohl der Gesetzgeber (Bundesgesundheitsministerium) als auch die Kostenträger (Verband der Privaten Krankenversicherungen) dagegen sind. Das ABU hat sich Gedanken über „Gegenstrategien“ gemacht. Diese Webseite fokussiert sich dabei auf das Thema „Steigerungsfaktor“. Im Folgenden werden „Spielregeln“ dargestellt, die im Rahmen einer Steigerung des Faktors eingehalten werden sollten.

Schwellenwert: der Schwellenwert stellt den Steigerungsfaktor dar, bis zu dem keine Begründung für die Berechnung der Gebühren angegeben werden muss.

Umstände bei der Ausführung: mit „Umständen bei der Ausführung“ sind nicht durch Schwierigkeit und Zeitaufwand erfassbare Umstände gemeint – wie zum Beispiel die Leistungserbringung unter widrigen äußeren Umständen oder besondere Wünsche der Patientinnen und Patienten.

Schwierigkeit des Krankheitsfalles: „Schwierigkeiten“ können zum Beispiel schwerwiegende Erkrankungen, komplexe Krankheitsbilder, die eine aufwendige Differenzialdiagnostik erfordern, oder atypische Krankheitsverläufe sein.

Begründung muss zur Leistung passen: Umstände bei der Ausführung u./o. Schwierigkeit des Krankheitsfalles sind auf „die einzelne Leistung“ bezogen,d.h. derselbe Grund für die Berechnung eines höheren Faktors muss also nicht „automatisch“ auch für andere Leistungen zutreffen. Zwei Beispiele als Erklärung:
1) ein schwieriger Krankheitsfall macht nicht „automatisch“ alle Leistungen schwieriger.
2) „Hoher Zeitaufwand bei langer Vorgeschichte unter Berücksichtigung zahlreicher Vorbefunde“ ist eine absolut nachvollziehbare Begründung für die Berechnung einer Erstanamnese mit höherem Faktor, nicht aber zu der in gleicher Sitzung gegebenen i.m.-Spritze.

Nicht Teil der Leistungsbeschreibung: ist in der Leistungslegende der Gebührennummer bereits auf eine höhere Schwierigkeit/einen höheren Zeitaufwand abgestellt, kann man dies nicht noch einmal als Grund für einen höheren Faktor heranziehen. Das schließt natürlich nicht aus, dass diese Leistung aus anderen Gründen, also beispielsweise den Umständen der Ausführung, mit einem höheren Faktor berechnet werden kann.
Bemessung nach billigem Ermessen

Begründung muss auf die einzelne Leistung bezogen sein: es muss in der Rechnung erkennbar sein, zu welcher Leistung die Begründung gehört. Die Begründung ist „verständlich und nachvollziehbar“ zu fassen und auf Verlangen „näher zu erläutern“. Ein allgemeiner Hinweis auf die Schwierigkeit der Leistung alleine reicht nicht aus. Es muss sich um eine differenzierte Begründung handeln, die sich ausschließlich auf die Kriterien des § 5 GOÄ stützt. Gewisse Standardisierungen und wiederkehrende Formulierungen lassen sich in diesem Zusammenhang nicht vermeiden, schematische beziehungsweise gar formularmäßige Begründungen sollten jedoch unterbleiben, da diese Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Ärztin oder der Arzt sich nicht mehr an den individuellen Begebenheiten der Behandlung orientieren.

Dokumentation: wer die Besonderheiten, die einen höheren Faktor rechtfertigen, nicht dokumentiert, hat in Fällen, in denen sich das nicht schon aus dem Leistungsumfang ergibt, oft bei der Rechnungserstellung nicht mehr vor Augen, dass er einen höheren Faktor ansetzen kann. Zudem erschwert mangelnde Dokumentation die Beantwortung von Nachfragen oder gar die Durchsetzbarkeit im Streitfall.

Begründungsbeispiele: <tbd>