Auf Nachfrage bei der KVB wurde dem ABU bestätigt, dass die gastroenterologische Endoskopie genauso behandelt wird wie die flexible Zystoskopie, d.h. es gelten die gleichen fachlichen Voraussetzungen für die Fachkräfte eines gastroenterologisch tätigen Internisten wie für die eines Urologen, der flexibel zystoskopiert.
Die rechtlichen Hintergründe sind:
- RKI-„Empfehlung“ Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung flexibler Endoskope und endoskopischen Zusatzinstrumentariums
- RKI-„Empfehlung“ Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
- Kommentar der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vom 28.1.2005 zu den flexiblen Zystoskopen
ad 1: Bezug zur Qualifikation auf Seite 398: Für Praxen wird grundsätzlich eine “gastroenterologische Fortbildung” empfohlen, nicht vorgeschrieben. Im Übrigen wird von der „RKI-Kommission“ die Gleichsetzung Gastroenteroskopie (Keim besiedelte Körperhöhle) und Zystoskopie (sterile Körperhöhle) an anderer Stelle gerade nicht akzeptiert! Auch die immer wieder bemühte Medizinproduktebetreiberverordnung (§4) schreibt keinen definierten Ausbildungsweg vor. Lediglich von der Fachkenntnis muss sich der Betreiber überzeugt haben und Schulungen / Belehrungen durchführen
ad 2: nur für Medizinprodukte der Stufe „Kritisch B“ wird eine definierte Ausbildung vorgeschrieben (Sterilgutassistentin), nicht für „Semikritisch B“ (Seite 1117, aufgeführtes Beispiel: Gastroskop)
ad 3: auch hier wird keine definierte Ausbildung vorgeschrieben
Zusammenfassung:
Die Verpflichtung zum 120 Stunden Kurs ist nicht vorgegeben.
In wieweit regionale Verschärfungen der bundesweiten Normen Rechtens sind, ist offen.
Problem:
Drohende Beweisumkehr im Haftpflichtfall.
