Behandlungspflicht

GKV-Patienten

Kassenärzte sind zu einer medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten verpflichtet bzw. sie müssen sich an die Behandlungspflicht halten. Dabei besteht ein Behandlungsvertrag mit der KVB, d.h. u.a. erhalten die Kassenärzte das Honorar nicht von den Patienten, sondern von der KVB.

Die Ablehnung ist nur möglich, wenn triftige Gründe vorliegen. Als solche sind lediglich anerkannt:
  • Überlastung des Arztes wegen einer Vielzahl von Patienten,
  • Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Arzt,
  • Behandlung entspricht nicht dem Fachgebiet des Arztes,
  • der Patient verlangt nicht indizierte Behandlungsmethoden, Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch, einen Hausbesuch,
  • Patient lehnt es ab, die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen.
  • Hinweis: weitere Ablehnungsgründe sind nicht anerkannt, insbesondere nicht ein Ablehnungsgrund wegen Unwirtschaftlichkeit oder aus Vergütungs- oder Kostengründen.

Vom dem Aufsetzen eines Schreibens an Patienten, dass etwas anderes als die oben aufgeführten „triftigen Gründe“ enthält – insbesondere z.B. einen Ablehnungsgrund wegen Unwirtschaftlichkeit oder aus Vergütungs- oder Kostengründen – raten wir dringend ab. Mit einem „falsch formulierten“ Schreiben riskieren Sie ein kassenrechtliches Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der Kassenarztleistung. Dieses könnte bis zum Entzug der Kassenzulassung führen.